SPEZIFISCHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Sorglos24 Immobilien- und Schadensanierungs GmbH, Inkustr. 1-7/8/2.OG, 3400 Klosterneuburg
Anwendbar bei Sanierungsfällen und Reparaturaufträgen in Bezug auf Immobiliennachversicherungsschäden.
Diese Bedingungen gelten als allgemeine Geschäftsbedingungen für den Fall, dass die Sorglos24 Immobilien- und Schadensanierungs GmbH (in der Folge kurz Sorglos24 genannt) von Kunden (in der Folge kurz Auftraggeber genannt) nicht für die Durchführung von Neubauten beauftragt wird, sondern für die Sanierung von Schäden (z.B. Feuer oder Wasserleitungsschäden). Hinsichtlich dieser Schäden gibt es einen bestehenden oder vermeintlichen Anspruch gegen einen Versicherer auf Ersatz von Sanierungsarbeiten. Diese Geschäftsbedingungen gelten aufgrund folgender, von den Parteien vorausgesetzter Umstände:
- Nach Eintritt eines Schadens ist ex ante nicht ganz ersichtlich, welche Sanierungsmaßnahmen konkret erforderlich sind, da erfahrungsgemäß bei solchen Schäden erst nach Öffnung und während der Schadensbeseitigung weitere Schäden auftreten bzw. von vornherein nicht beurteilt werden kann, in welchem exakten Umfang die Schadensbeseitigung wirklich erforderlich ist und mit welchen Mitteln dies ist.
- Oft steht der Auftraggeber vor der Frage, ob er aus Anlass des Schadens eine bloße Sanierung durchführt oder damit Verbesserungsarbeiten verknüpft oder werterhöhende Arbeiten, hinsichtlich derer der Versicherer entweder nur zum Teil bezahlt oder nur teilweise eine Versicherungsleistung erbringt oder aus Gründen des Abzuges „neu für alt“ Abzüge von der Versicherungsleistung durchführt und insbesondere nur den Nettoschaden bezahlt, das heißt die Aufwendungen nach Abzug von Mehrwertsteuer.
Angesichts dieser Umstände halten die Parteien folgende Spezifika fest:
- Kostenvoranschläge der Sorglos24 sind nicht verbindlich, insbesondere geben diese zwar ein Preisgerüst für die in den Kostenvoranschlägen genannten Arbeiten wieder, doch übernimmt die Sorglos24 keine Haftung dafür, dass mit diesen Arbeiten die Schadensbeseitigung bewerkstelligt werden kann, da in der Regel weitere Schäden während der Bauarbeiten und der Beseitigung von vorhandenen Schäden auftreten, die vorher nicht absehbar sind.Die Sorglos24 trifft jedoch eine Warnpflicht dahingehend, dass sie den Kunden warnt, sobald das Volumen des Kostenvoranschlages um 10% durch voraussichtliche zusätzliche notwendig werdende Arbeiten überschritten wird. Die Sorglos24 beurteilt nicht, ob und in welchem Umfang die Kosten von dritter Seite, insbesondere einem Versicherer bezahlt werden und ist dazu nicht beauftragt.
Diese Warnung kann schriftlich per Fax, E-Mail oder auch mündlich festgehalten über einen Bautagebericht erfolgen, und wird mit den voraussichtlichen Kosten ausgepreist. Der Kostenvoranschlag ist aber auch in diesem Zusammenhang zwar hinsichtlich des Preisgerüstes verbindlich, jedoch nicht hinsichtlich des Mengengerüstes, da in diesen Fällen ebenfalls in der Regel nicht absehbar ist, welche erforderlichen Maßnahmen insgesamt der Menge nach oder der Art nach erforderlich sind.Der Auftrag des Kunden erfolgt unabhängig der Deckung seitens einer Versicherung und verpflichtet sich der Kunde jedenfalls, die von der Versicherung nicht bezahlte Mehrwertsteuer und auch jene Kosten zu bezahlen, die von einer Versicherung nicht bezahlt werden, weil der zu ersetzende Zeitwert zum Zeitpunkt der Beschädigung überschritten wird oder insbesondere aus der Neuherstellung den Kunden ein Vorteil oder der Berechnung „neu für alt“ erwächst oder Selbstbehalt oder sonstige Gründe vorliegen, ihre Versicherungsleistung ganz oder teilweise ausschließen. Sorglos24 erhält für die Mitwirkung bei der Abwicklung des Versicherungsfalles zusätzlich zum Kostenvoranschlag eine technische Abwicklungspauschale von 5% der Nettoauftragssumme plus USt. ersetzt. - Der Kunde vereinbart mit Sorglos24, dass ins Auge gefasste Fertigstellungs- und Sanierungstermine soweit nicht verbindlich sind, als Zusagen von Versicherern, Einholung der Sachverständigengutachten oder der Mitteilung und Weisung über die Art der Sanierung eingeholt werden muss, weshalb sich Bau- und Ausführungszeiten und derartig benötigte Zeiträume ausdrücklich und automatisch verlängern.
- Die Sorglos24 leistet naturgemäß Gewähr für die Ordnungsgemäßheit der Arbeiten. Die Haftung für leicht fahrlässig zugefügte Schäden, Vermögen oder an sonstigen Sachen des Kunden (ausgenommen Personenschäden) wird jedoch einvernehmlich ausgeschlossen, da insbesondere auch bei entsprechender Prüfung nicht ersichtlich ist, ob nicht vorhandene Schäden die Bauausführung erschweren oder ihrerseits zu weiteren Schäden führen. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden werden dahingehend präzisiert, dass der Kunde die gesetzlichen Ansprüche besitzt, jedoch zw. Zurückbehaltung des Werklohnes nur im Umfang der dreifach geschätzten Mängelsanierungssumme oder der von der Nichtfertigstellung betroffenen Aufwendungen berechtigt ist. Sind daher Mängel zu beseitigen oder Arbeiten ausständig, bei denen deren Behebungskosten ein Sachverständiger mit der Ausführungs- oder Behebungssumme schätzt, ist der Kunde berechtigt, den Werklohn bis zum Dreifachen einer derartig geschätzten Summe zurückzubehalten, darüber hinaus gehende Zurückhaltungsrechte bestehen nicht. Soweit der Kunde die Umsatzsteuer in der gelegten Rechnung als Vorsteuer gemäß § 12 Umsatzsteuergesetz geltend gemacht und vom Finanzamt erhalten hat, schuldet er die Zahlung des Umsatzsteuerbetrages unabhängig der Gewährleistungsbehelfe und unabhängig späterer allfälliger Rechnungskorrektur und Rückforderung von Mehrwertsteuer aus der zu korrigierenden Rechnung.Die Sorglos24 ist berechtigt, mit hiermit erklärter Zustimmung des Kunden, auch Gutschriften iS. des UStG zugunsten des Kunden zu erteilen, und sonstige Rechnungsberichtigung mit Wirkung für beide Parteien vorzunehmen, insbesondere, wenn sich Art und Umfang und das Entgelt des Werkauftrages ändern.Mündliche Zusatzaufträge werden ausdrücklich als vom Kunden genehmigt, gelten ohne Förmlichkeiten als erteilt und werden mit den notwendigen Entgelten nach dem Preisniveau des ursprünglichen Angebotes beauftragt.Der Kunde kann sich nicht darauf berufen, sollten Arbeiten notwendig und zusätzlich erforderlich werden, dass Sorglos24 die gesonderte schriftliche Auftragserteilung nicht beweisen kann. Er schuldet den Werklohn dies falls im Umfang der eingetretenen Besicherung. Ein Auftrag gilt insbesondere als Zusatzauftrag erteilt, wenn dieser für die Durchführung der Sanierung des Gewerkes notwendig ist, von Sorglos24 gegenüber dem Kunden mit Angabe der voraussichtlichen Kostenerhöhung ausgepreist, schriftlich per Brief oder E-Mail mitgeteilt wurde, oder zur Schadensbehebung notwendig ist und der Kunde binnen 14 Tagen der Leistung oder Leistungsabrechnung nicht widerspricht. In diesem Fall gilt dieser dokumentierte Auftrag als kaufmännisches Bestätigungsschreiben der Sorglos24 als im Zweifel erteilt. Gleiches gilt für die Erwähnung eines Kundenauftrages im Bautagesbericht, der dem Kunden zugemittelt wird und hinsichtlich dieser binnen 14 Tagen nicht erklärt, dass er gegen die Protokollierung und die Darstellung der Auftragserteilung Einspruch erhebt.Der Kunde verpflichtet sich weiters, notwendige Entscheidungen für die Durchführung von Baumaßnahmen, geänderten Verhältnissen und Zusatzaufträgen binnen 5 Werktagen zu erteilen, widrigenfalls er die Kosten einer verdünnten Bauweise und entsprechend Verlängerung der Baustelle und der Bauarbeiten zu tragen hat.Im Falle des Zweifels, ob durch zusätzliche Bestellungen Wartezeiten, Abwarten von Zusagen von Versicherungsunternehmen, Gutachten von Sachverständigen oder ähnlichen, nicht in der Sphäre von Sorglos24 gelegenen Umständen, wegen verdünnter Bauweise ein Anspruch von Sorglos24 auf Ersatz der erhöhten Bauaufwendungen besteht, wird der Umfang der erhöhten Kosten wegen Baudurchführung und verdünnter Bauweise im Zweifel mit 20% der Werkauftragssumme pauschaliert. Im Falle, dass der Kunde sich vorbehält, selbst Material oder Teilgewerke beizustellen, ist Sorglos24 berechtigt, allfällige Kosten aus der Verzögerung des Gewerkes in Rechnung zu stellen und ist auch nicht verpflichtet, besonders zu begutachten, ob der vom Auftraggeber beigestellte Werkstoff tauglich ist, sofern dieser nicht augenfällig untauglich ist.
Sorglos24 wird seine Arbeit als ordnungsgemäßer Bauunternehmer durchführen, ist jedoch ausdrücklich nicht verpflichtet, die Gewerkteile anderer Gewerke, die vom Auftraggeber beauftragt worden sind, zu überprüfen oder als Funktion als Baustellenkoordinator oder – planer wahrzunehmen. Sollten Planungen erforderlich werden, oder Beaufsichtigungen anderer Gewerke, so hat dies der Auftraggeber durch Beistellung technisch befugter Personen, insbesondere Zivilingenieure durchzuführen. Tut er dies nicht, ist jedoch eine zusätzliche Planung oder Einreichung notwendig, ist Sorglos24 berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers einen Zivilingenieur mit diesen Arbeiten zu beauftragen. - Sorglos24 ist berechtigt, bei Beginn der Arbeiten ein Akonto von 30% der angebotenen voraussichtlichen Werklohnsumme zu fordern und weiters berechtigt, Teilrechnungen zu legen, und die Bezahlung von 90% des sich aus diesen Teilrechnungen ergebenden Baufortschrittes und des diesbezüglichen Werklohnes zu fordern.Sorglos24 ist berechtigt für den Fall der Nichtwirkung des Kunden bei der Durchführung des Auftrages und Festlegung von Bauentscheidungen des Bauherrn, Beibringung von Planungen oder Verzug mit der Leistung von Teilzahlungen die Bauarbeiten einzustellen, die Forderungen aus verdünnter Bauweise geltend zu machen und die weitere Bauleistung von der Bezahlung fälliger Werklohn- und Teilrechnungen abhängig zu machen.Die angebotene Werklohnsumme wird regelmäßig mit einer Rabattierung oder Skontozusage bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung angeboten. Für den Fall des Verzuges auch nur mit einer Teilrechnung oder mit der Bezahlung der Schlussrechnung, verliert der Kunde die Berechtigung auf den diesbezüglichen Rabatt oder gewährten Skonto für den gesamten Werklohn, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen dem Kunden und Sorglos24 abweichend vereinbart wurde.Aus der Tatsache, dass aufgrund von Angeboten pauschale Rundungen der Werklohnsumme der Einzelpreise stattfinden, ist nicht abzuleiten, dass damit ein Pauschalauftrag erteilt wurde, insbesondere ist die Funktionalität der Leistungsbeschreibung dadurch nicht aufgehoben und Sorglos24 dessen ungeachtet berechtigt, bei Änderungen der Ausführung oder Zusatzaufträge angemessenen, im Preisniveau des ursprünglichen Auftrages entsprechenden, Zusatzhonorierungen zu fordern.
- Seitens der Parteien wird vereinbart, dass Bautagesberichte und Aktenvermerke als richtige Beurkundung der tatsächlich vor Ort an der Baustelle getroffenen Vereinbarung gelten, wenn nachweislich nach Erhalt, insbesondere auch per E-Mail, die andere Seite nicht binnen 14 Tagen diese Richtigkeit dieser Aktenvermerke bestreitet.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, zumindest 7-tägig zur Baustelle einen Repräsentanten zu entsenden, der relevante Entscheidungen auf der Baustelle namens des Auftraggebers zu treffen in der Lage und bevollmächtigt ist. Wird eine Person als Vertreter des Auftraggebers genannt, so ist diese im Zweifel bevollmächtigt, Zusatzaufträge und Änderungsaufträge verbindlich zu erteilen.
- Im Falle des Verzuges mit einer Zahlung seitens des Auftraggebers, werden Verzugszinsen von 8% über der jeweiligen Bankrate vereinbart.
- Zur Sicherung des Anspruches auf Werklohn tritt der Kunde seinen Anspruch gegen den gegnerischen oder eigenen Versicherer oder das eigene Deckung zu leistende Versicherungsunternehmen oder gegen den, das schädigende Ereignis zu verantwortenden, Dritten aus Versicherungsverträgen und Schadenersatzansprüchen an den Auftragnehmer ab, dieser ist berechtigt, für den Ersatz seiner Aufwendungen, auch diese Ansprüche geltend zu machen und mit diesen und den Eingang mit seiner Werklohnforderung in Aufrechnung zu bringen. Er verpflichtet sich, dem Schuldner von der Abtretung zu informieren und bevollmächtigt auch Sorglos24 dies in seinem Namen insbesondere gegenüber dem Versicherer zu tun und direkte Zahlung zu Sorglos24 zu fordern.
- Diese Vereinbarung wurde nach eingehender Erörterung getroffen, und zwischen den Vertragsteilen im Hinblick auf die nicht absehbare Trennung der Deckung von Versicherungen und der beim Auftraggeber verbleibenden Kosten vereinbart.